Den Beginn des Laufs der Frist zur Erhebung von Einwendungen der Nachbarn mit dem Zeitpunkt der Erstattung der Baubeginnsanzeige festzusetzen, hat der VfGH bereits zu anderen Rechtslagen und Verfahren der BO als unsachlich und daher verfassungswidrig beurteilt, da dieser Zeitpunkt zwar für die Behörde, in der Regel aber nicht für die Nachbarn erkennbar ist und ein sachlicher Ausgleich der beteiligten Interessen nicht gewährleistet werden kann (vgl. VfSlg. 16.049/2000 zu § 70a BO idF LGBl. Nr. 40/1997; 18234/2007 zu § 134 Abs. 4 BO idF LGBl. Nr. 61/1998).Den Beginn des Laufs der Frist zur Erhebung von Einwendungen der Nachbarn mit dem Zeitpunkt der Erstattung der Baubeginnsanzeige festzusetzen, hat der VfGH bereits zu anderen Rechtslagen und Verfahren der BO als unsachlich und daher verfassungswidrig beurteilt, da dieser Zeitpunkt zwar für die Behörde, in der Regel aber nicht für die Nachbarn erkennbar ist und ein sachlicher Ausgleich der beteiligten Interessen nicht gewährleistet werden kann vergleiche VfSlg. 16.049 aus 2000, zu Paragraph 70 a, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,; 18234 aus 2007, zu Paragraph 134, Absatz 4, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1998,).