Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der Dienstaufsicht durch den Präsidenten eines VwG, insbesondere der Sachverhaltserhebung zur Prüfung des allfälligen Vorliegens einer gröblichen Dienstverletzung, handelt es sich nicht um die Verarbeitungen eines Gerichtes im Rahmen dessen justizieller Tätigkeit im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO (vgl. VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310).Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der Dienstaufsicht durch den Präsidenten eines VwG, insbesondere der Sachverhaltserhebung zur Prüfung des allfälligen Vorliegens einer gröblichen Dienstverletzung, handelt es sich nicht um die Verarbeitungen eines Gerichtes im Rahmen dessen justizieller Tätigkeit im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO vergleiche VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310).