Verwaltungsgerichtshof
17.12.2025
Ro 2024/04/0012
Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der Dienstaufsicht durch den Präsidenten eines VwG, insbesondere der Sachverhaltserhebung zur Prüfung des allfälligen Vorliegens einer gröblichen Dienstverletzung, handelt es sich nicht um die Verarbeitungen eines Gerichtes im Rahmen dessen justizieller Tätigkeit im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO vergleiche VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040012.J02