Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/02/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0046

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0047

Rechtssatz

Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist vergleiche VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L07

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020020046_20200625L07

Rechtssatz für Ra 2020/02/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0298

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0046 E 25. Juni 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist vergleiche VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020298.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020020298_20210329L04

Rechtssatz für Ro 2022/02/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0024

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0046 E 25. Juni 2020 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist vergleiche VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020024.J02

Im RIS seit

16.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020024_20221123J02

Rechtssatz für Ra 2024/02/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0236

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2
VwGG §35 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0046 E 25. Juni 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist vergleiche VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020236.L02

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024020236_20250122L02

Rechtssatz für Ra 2025/02/0182

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0182

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0046 E 25. Juni 2020 RS 7 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist vergleiche VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L04

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020182_20251110L04