Verwaltungsgerichtshof
10.11.2025
Ra 2025/02/0182
GRS wie Ra 2020/02/0046 E 25. Juni 2020 RS 7 (hier nur der erste Satz)
Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist vergleiche VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L04