Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0046

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/02/0047

Rechtssatz

Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist vergleiche VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L07