Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/04/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0013

Entscheidungsdatum

21.07.2022

Index

34 Monopole
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RPA 6/2022, S. 337-341;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen, dass das Anliegen der Einbeziehung vorzugsberechtigter Personen im Sinne des TabMG 1996 in das Vergabeverfahren betreffend die Bestellung eines Trafikanten, das sich in der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 9, TabMG 1996 widerspiegelt, eine sachliche Rechtfertigung für einen Widerruf darstellen kann. Dieser Widerrufsgrund kann jedoch dann nicht mehr zum Tragen kommen, wenn Bewerbungen vorzugsberechtigter Personen zwar erfolgten, diese jedoch mangels Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 10, TabMG 1996 auszuscheiden waren oder aus sonstigen Gründen in der Folge nicht zum Zug kommen können. Paragraph 25, Absatz 9, TabMG 1996 bezieht sich nämlich explizit auf das Ende der Angebotsfrist, welches mit dem Zeitpunkt nach Prüfung der eingelangten Angebote und dem allfälligen Ausscheiden eines oder mehrerer derselben nicht gleichgesetzt werden kann. Das Ausscheiden bestimmter Bewerber setzt im Gegenteil den Ablauf der Angebotsfrist und die Öffnung der Angebote voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040013.J03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2020040013_20220721J02

Rechtssatz für Ro 2023/04/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2023/04/0007

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Index

34 Monopole
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/04/0013 E 21. Juli 2022 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen, dass das Anliegen der Einbeziehung vorzugsberechtigter Personen im Sinne des TabMG 1996 in das Vergabeverfahren betreffend die Bestellung eines Trafikanten, das sich in der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 9, TabMG 1996 widerspiegelt, eine sachliche Rechtfertigung für einen Widerruf darstellen kann. Dieser Widerrufsgrund kann jedoch dann nicht mehr zum Tragen kommen, wenn Bewerbungen vorzugsberechtigter Personen zwar erfolgten, diese jedoch mangels Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 10, TabMG 1996 auszuscheiden waren oder aus sonstigen Gründen in der Folge nicht zum Zug kommen können. Paragraph 25, Absatz 9, TabMG 1996 bezieht sich nämlich explizit auf das Ende der Angebotsfrist, welches mit dem Zeitpunkt nach Prüfung der eingelangten Angebote und dem allfälligen Ausscheiden eines oder mehrerer derselben nicht gleichgesetzt werden kann. Das Ausscheiden bestimmter Bewerber setzt im Gegenteil den Ablauf der Angebotsfrist und die Öffnung der Angebote voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023040007.J03

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040007_20260310J06