Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/12/0123
Entscheidungsdatum
24.06.2024
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/12/0179
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2017/03/0003 B 17. Jänner 2018 RS 1
Stammrechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem VwG erfolgt ist.Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem VwG erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120123.L01
Im RIS seit
16.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JWR_2022120123_20240624L01