Verwaltungsgerichtshof
24.06.2024
Ra 2022/12/0123
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/12/0179
GRS wie 2017/03/0003 B 17. Jänner 2018 RS 1
Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem VwG erfolgt ist.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120123.L01