§ 103 Abs. 2 KFG sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor; selbst der Umstand, dass eine zur Auskunftserteilung gesetzte Frist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist endet oder die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, ändert nichts an der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (vgl. E 14. November 1990, 89/03/0308; E 17. Juni 1992, 92/02/0181).Paragraph 103, Absatz 2, KFG sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor; selbst der Umstand, dass eine zur Auskunftserteilung gesetzte Frist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist endet oder die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, ändert nichts an der Verpflichtung zur Auskunftserteilung vergleiche E 14. November 1990, 89/03/0308; E 17. Juni 1992, 92/02/0181).