Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0221

Rechtssatz

Paragraph 103, Absatz 2, KFG sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor; selbst der Umstand, dass eine zur Auskunftserteilung gesetzte Frist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist endet oder die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, ändert nichts an der Verpflichtung zur Auskunftserteilung vergleiche E 14. November 1990, 89/03/0308; E 17. Juni 1992, 92/02/0181).