Ist die Revision als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, braucht auf deren Mängel - und die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Fristverlängerung, Verfahrensunterbrechung und Verfahrensverbindung - nicht eingegangen zu werden (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194).Ist die Revision als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, braucht auf deren Mängel - und die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Fristverlängerung, Verfahrensunterbrechung und Verfahrensverbindung - nicht eingegangen zu werden vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194).