Verwaltungsgerichtshof
14.06.2022
Ra 2022/02/0059
Ist die Revision als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, braucht auf deren Mängel - und die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Fristverlängerung, Verfahrensunterbrechung und Verfahrensverbindung - nicht eingegangen zu werden vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020059.L01