Verwaltungsgerichtshof
20.07.2026
Ra 2026/02/0119
GRS wie Ra 2022/02/0059 B 14. Juni 2022 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)
Ist die Revision als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, braucht auf deren Mängel - und die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Fristverlängerung, Verfahrensunterbrechung und Verfahrensverbindung - nicht eingegangen zu werden vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020119.L01