Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/02/0059 B 14. Juni 2022 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)

Stammrechtssatz

Ist die Revision als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, braucht auf deren Mängel - und die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Fristverlängerung, Verfahrensunterbrechung und Verfahrensverbindung - nicht eingegangen zu werden vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020189.L01