Verwaltungsgerichtshof
07.11.2025
Ra 2025/02/0189
GRS wie Ra 2022/02/0059 B 14. Juni 2022 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)
Ist die Revision als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, braucht auf deren Mängel - und die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Fristverlängerung, Verfahrensunterbrechung und Verfahrensverbindung - nicht eingegangen zu werden vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020189.L01