Als Täter der Übertretung des § 142 Abs. 2 BörseG 2018 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Abs. 1 leg. cit. in Frage, weil nur eine solche nach § 9 VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann (vgl. VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276).Als Täter der Übertretung des Paragraph 142, Absatz 2, BörseG 2018 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Absatz eins, leg. cit. in Frage, weil nur eine solche nach Paragraph 9, VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann vergleiche VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276).