Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/19/0028
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs2 Z3
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53
FPG 2005 §67
MRK Art8
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/19/0029
Ra 2022/19/0030
Ra 2022/19/0031
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/20/0328 E 15. Dezember 2021 RS 3
Stammrechtssatz
Sowohl bei der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem FrPolG 2005 vorzunehmenden Gefährdungsprognose als auch der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 darf zwar auch ein vom Strafgericht - allenfalls: noch - nicht geahndetes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Dafür bedarf es jedoch entsprechender, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten und nicht bloß zu einer allfällig bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, mwN).Sowohl bei der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem FrPolG 2005 vorzunehmenden Gefährdungsprognose als auch der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 darf zwar auch ein vom Strafgericht - allenfalls: noch - nicht geahndetes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Dafür bedarf es jedoch entsprechender, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten und nicht bloß zu einer allfällig bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190028.L01
Im RIS seit
15.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2022190028_20230420L01