Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0344

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0328 E 15. Dezember 2021 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Sowohl bei der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem FrPolG 2005 vorzunehmenden Gefährdungsprognose als auch der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 darf zwar auch ein vom Strafgericht - allenfalls: noch - nicht geahndetes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Dafür bedarf es jedoch entsprechender, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten und nicht bloß zu einer allfällig bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200344.L01