Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/19/0028

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/19/0029

Ra 2022/19/0030

Ra 2022/19/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0328 E 15. Dezember 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Sowohl bei der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem FrPolG 2005 vorzunehmenden Gefährdungsprognose als auch der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 darf zwar auch ein vom Strafgericht - allenfalls: noch - nicht geahndetes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Dafür bedarf es jedoch entsprechender, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten und nicht bloß zu einer allfällig bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190028.L01