Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/18/0311

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0311

Entscheidungsdatum

06.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Bei der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes handelt es sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Bericht eines "Vertrauensanwaltes" unterliegt der freien Beweiswürdigung vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, mwN).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180311.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020180311_20201106L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0088

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0311 B 6. November 2020 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes handelt es sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Bericht eines "Vertrauensanwaltes" unterliegt der freien Beweiswürdigung vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, mwN).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010088.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010088_20210324L01

Rechtssatz für Ra 2021/19/0233

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0233

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0311 B 6. November 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes handelt es sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Bericht eines "Vertrauensanwaltes" unterliegt der freien Beweiswürdigung vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, mwN).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190233.L02

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190233_20210901L01