Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0311 B 6. November 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes handelt es sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Bericht eines "Vertrauensanwaltes" unterliegt der freien Beweiswürdigung vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190233.L02