Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/02/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0170

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Tatsache, dass das VwG im Zusammenhang mit einer Übertretung des Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 4, InvFG 2011 das Ausmaß des zur Verwahrung übertragenen Vermögens in der Strafbemessung berücksichtigte, erfordert nicht deren Nennung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, weil Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lediglich die als erwiesen angenommene Tat in den Spruch aufzunehmen verlangt und nicht sämtliche für die Strafbemessung relevanten Umstände.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L08

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2021020170_20230216L10