Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 42a

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

29.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übertragung von Aufgaben der Depotbank an Dritte

Paragraph 42 a,
  1. Absatz eins,Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz eins, nicht auf Dritte übertragen.
  2. Absatz 2,Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
    1. Ziffer eins
      Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2009/65/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zu umgehen,
    2. Ziffer 2
      die Depotbank muss in der Lage sein, die Übertragung mit einem objektiven Grund zu rechtfertigen,
    3. Ziffer 3
      die Depotbank ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem aufgrund von Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 48, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, und
    4. Ziffer 4
      die Depotbank geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.
  3. Absatz 3,Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihr anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der in Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Depotbankfunktionen
      1. Litera a
        einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen und
      2. Litera b
        einer regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;
    3. Ziffer 3
      die Vermögenswerte der Kunden der Depotbank von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Depotbank in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Depotbank identifiziert werden können;
    4. Ziffer 4
      alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können, und
    5. Ziffer 5
      Paragraph 40, Absatz eins a,, Paragraph 42, Absatz 2 und 4 und Paragraph 44, einhalten.
  4. Absatz 4,Soferne die Rechtsvorschriften eines Drittlandes vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer in diesem Drittland ansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und keine in Betracht kommende Einrichtung die Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, erfüllt, darf die Depotbank die Aufgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nur insoweit übertragen, als dies die Rechtsvorschriften des Drittlandes vorschreiben, solange es keine in diesem Drittland ansässige Einrichtung gibt, die die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt und folgende Bedingungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Anteilinhaber des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet und
    2. Ziffer 2
      die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft hat die Depotbank angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche im Drittland ansässige Einrichtung zu übertragen.
  5. Absatz 5,Der von der Depotbank mit Aufgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 2, beauftrage Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. Paragraph 43, ist auf alle Beteiligten anzuwenden.
  6. Absatz 6,Für die Zwecke des Paragraph 42 a, ist die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite gemäß dem aufgrund von Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 48, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle zu betrachten. Für die Zwecke des Paragraph 42 a, gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem genannten delegierten Rechtsakts handelt, als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Schlagworte

Wertpapierabrechnungssystem

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40279193

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P42a/NOR40279193

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