die Depotbank ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem aufgrund von Art. 29 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, unddie Depotbank ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem aufgrund von Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 48, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, und