Verwaltungsgerichtshof
16.02.2023
Ra 2021/02/0170
Die Tatsache, dass das VwG im Zusammenhang mit einer Übertretung des Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 4, InvFG 2011 das Ausmaß des zur Verwahrung übertragenen Vermögens in der Strafbemessung berücksichtigte, erfordert nicht deren Nennung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, weil Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lediglich die als erwiesen angenommene Tat in den Spruch aufzunehmen verlangt und nicht sämtliche für die Strafbemessung relevanten Umstände.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L08