Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/02/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0170

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FMABG 2001 §2 Abs3 Z8
FMABG 2001 §22 Abs7
InvFG 2011 §45
VStG §22 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einer Übertretung des Paragraph 45, InvFG 2011 ist der einheitliche Willensentschluss durch die Feststellungen über den Inhalt des Handbuchs der Verwahrstellentätigkeit ohne gesonderte Auftragserteilung vor der Belastung der Fondsverrechnungskonten anzunehmen. Ebenso ergibt sich daraus die Gleichartigkeit ihrer Begehungsform. Der zeitliche Zusammenhang liegt in der quartalsweisen Abrechnung. Es kann daher ein fortgesetztes Delikt angenommen werden. Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung mit Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens vergleiche VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L02

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2021020170_20230216L03