Verwaltungsgerichtshof
16.02.2023
Ra 2021/02/0170
Im Zusammenhang mit einer Übertretung des Paragraph 45, InvFG 2011 ist der einheitliche Willensentschluss durch die Feststellungen über den Inhalt des Handbuchs der Verwahrstellentätigkeit ohne gesonderte Auftragserteilung vor der Belastung der Fondsverrechnungskonten anzunehmen. Ebenso ergibt sich daraus die Gleichartigkeit ihrer Begehungsform. Der zeitliche Zusammenhang liegt in der quartalsweisen Abrechnung. Es kann daher ein fortgesetztes Delikt angenommen werden. Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung mit Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens vergleiche VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L02