Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.09.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InvFG 2011
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Vergütung der Depotbank und der Verwaltungsgesellschaft
§ 45.Paragraph 45,
Die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen darf die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft handeln.
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 77/2011
Im RIS seit
04.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40130794