Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird durch die Abweichung einer Entscheidung des VwG von einer solchen des VwGH und nicht des OGH begründet.Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird durch die Abweichung einer Entscheidung des VwG von einer solchen des VwGH und nicht des OGH begründet.