Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0187

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird durch die Abweichung einer Entscheidung des VwG von einer solchen des VwGH und nicht des OGH begründet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110187.L01