Verwaltungsgerichtshof
11.08.2021
Ra 2020/11/0187
Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird durch die Abweichung einer Entscheidung des VwG von einer solchen des VwGH und nicht des OGH begründet.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110187.L01