Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/04/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0014

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §1 Abs1
DSG §4 Abs1
EURallg
32016R0679 DSGVO Art2 Abs1

Rechtssatz

Sind die einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG aufgrund ihres eingegrenzten sachlichen Anwendungsbereichs durch Paragraph 4, Absatz eins, DSG auf den festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar und unterliegt dieser ebenso wenig dem Anwendungsbereich der DSGVO, könnte alleine die Rechtsfrage zu klären sein, ob eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Lichte der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG vorläge; etwa wenn man von einem im Verhältnis zu Paragraph 4, Absatz eins, DSG weiteren Anwendungsbereich des durch Paragraph eins, Absatz eins, DSG gewährten Schutzumfangs des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Geheimhaltung ausgeht vergleiche insoweit zur früheren Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO bzw. des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, VfGH 10.12.2014, B 1187 aus 2013,, Rn. 63; VwGH 28.2.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15). (hier: bloß mündlich erfolgte Mitteilung durch den Dienststellenleiter einer LPD, wobei sich kein Anhaltspunkt dafür ergab, dass der mitgeteilte Inhalt auf Basis eines Dateisystems erfolgte, noch dafür, dass die vom Dienststellenleiter geäußerte Vermutung bzw. Ansicht in einem Dateisystem erfasst werden sollte)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040014.J03

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040014_20230627J01