Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0014

Rechtssatz

Sind die einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG aufgrund ihres eingegrenzten sachlichen Anwendungsbereichs durch Paragraph 4, Absatz eins, DSG auf den festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar und unterliegt dieser ebenso wenig dem Anwendungsbereich der DSGVO, könnte alleine die Rechtsfrage zu klären sein, ob eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Lichte der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG vorläge; etwa wenn man von einem im Verhältnis zu Paragraph 4, Absatz eins, DSG weiteren Anwendungsbereich des durch Paragraph eins, Absatz eins, DSG gewährten Schutzumfangs des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Geheimhaltung ausgeht vergleiche insoweit zur früheren Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO bzw. des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, VfGH 10.12.2014, B 1187 aus 2013,, Rn. 63; VwGH 28.2.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15). (hier: bloß mündlich erfolgte Mitteilung durch den Dienststellenleiter einer LPD, wobei sich kein Anhaltspunkt dafür ergab, dass der mitgeteilte Inhalt auf Basis eines Dateisystems erfolgte, noch dafür, dass die vom Dienststellenleiter geäußerte Vermutung bzw. Ansicht in einem Dateisystem erfasst werden sollte)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040014.J03