Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0150

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden

(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040150.X02

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1991040150_19911105X02

Rechtssatz für 2004/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17000 A/2006

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2004/04/0185

Entscheidungsdatum

15.09.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden

(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040185.X09

Im RIS seit

07.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004040185_20060915X09

Rechtssatz für Ra 2016/02/0031

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0031

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden

(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020031.L02

Im RIS seit

03.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2016020031_20160322L02

Rechtssatz für Ra 2020/02/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0103

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein

darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu

können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im

besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem

einheitlichen Willensentschluß getragen werden

(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020103.L05

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020020103_20200914L05