Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein
darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu
können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im
besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab.
Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem
einheitlichen Willensentschluß getragen werden
(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).