Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0103

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/02/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein

darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu

können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im

besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem

einheitlichen Willensentschluß getragen werden

(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020103.L05