Verwaltungsgerichtshof
14.09.2020
Ra 2020/02/0103
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0104
GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein
darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu
können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im
besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab.
Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem
einheitlichen Willensentschluß getragen werden
(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020103.L05