Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden

(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).