Verwaltungsgerichtshof
22.03.2016
Ra 2016/02/0031
GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden
(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).