Bei einem Dauerdelikt sind tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen (vgl. z.B. VwGH 18.12.2006, 2006/09/0122-0124).Bei einem Dauerdelikt sind tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen vergleiche z.B. VwGH 18.12.2006, 2006/09/0122-0124).