Ob eine technische Einrichtung als "Wettannahmeschalter" im Sinne der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 3 Wr WettenG 2016 zu qualifizieren ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 1.10.2019, Ra 2019/02/0030).Ob eine technische Einrichtung als "Wettannahmeschalter" im Sinne der klaren gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Wr WettenG 2016 zu qualifizieren ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel vergleiche VwGH 1.10.2019, Ra 2019/02/0030).