Verwaltungsgerichtshof
14.09.2020
Ra 2020/02/0103
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0104
Ob eine technische Einrichtung als "Wettannahmeschalter" im Sinne der klaren gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Wr WettenG 2016 zu qualifizieren ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel vergleiche VwGH 1.10.2019, Ra 2019/02/0030).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020103.L01