Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2020/02/0046
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0047
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/02/0279 E 14. September 2001 RS 1
Stammrechtssatz
Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (Hinweis: E 16.11.1988, 88/02/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L06
Im RIS seit
28.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
JWR_2020020046_20200625L06