Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0279 E 14. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (Hinweis: E 16.11.1988, 88/02/0144).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020182.L03