Verwaltungsgerichtshof
25.06.2020
Ra 2020/02/0046
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0047
GRS wie 98/02/0279 E 14. September 2001 RS 1
Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (Hinweis: E 16.11.1988, 88/02/0144).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L06