Ein Amtssachverständiger ist ein Beweismittel; nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Behörde bzw. das Gericht nicht verpflichtet, dem Gutachten eines Amtssachverständigen zu folgen (vgl. VwGH 28.5.2021, Ra 2019/13/0006).Ein Amtssachverständiger ist ein Beweismittel; nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Behörde bzw. das Gericht nicht verpflichtet, dem Gutachten eines Amtssachverständigen zu folgen vergleiche VwGH 28.5.2021, Ra 2019/13/0006).