Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0013

Rechtssatz

Ein Amtssachverständiger ist ein Beweismittel; nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Behörde bzw. das Gericht nicht verpflichtet, dem Gutachten eines Amtssachverständigen zu folgen vergleiche VwGH 28.5.2021, Ra 2019/13/0006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130013.L03