Es ist - in chronologischer Abfolge - zwischen Bewilligungsverfahren, Bauvollendungsanzeige (§ 112 Abs. 6 WRG 1959) und Überprüfungsverfahren zu unterscheiden, wobei die Anzeige nach § 112 Abs. 6 WRG 1959 Voraussetzung für das eigenständige Überprüfungsverfahren gemäß § 121 WRG 1959 darstellt.Es ist - in chronologischer Abfolge - zwischen Bewilligungsverfahren, Bauvollendungsanzeige (Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959) und Überprüfungsverfahren zu unterscheiden, wobei die Anzeige nach Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959 Voraussetzung für das eigenständige Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 121, WRG 1959 darstellt.