Durch die Novelle BGBl. I Nr. 58/2015 zum KflG 1999 hat der Gesetzgeber gesonderte Regeln für die Konkurrenzierung nicht-kommerzieller Verkehrsdienste geschaffen. Demnach ist zu prüfen, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999), in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1, 3 und 5 KflG 1999) er ganz oder teilweise fällt, "ernsthaft beeinträchtigen" würde (während bei kommerziellen Verkehrsdiensten darauf abzustellen ist, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die [kommerziellen] Verkehrsunternehmen in seinem Verkehrsbereich, "ernsthaft zu gefährden geeignet" ist). Dementsprechend legt § 14 KflG 1999 auch unterschiedliche Kriterien fest, die bei kommerziellen (§ 14 Abs. 2 KflG 1999) oder nicht-kommerziellen (§ 14 Abs. 3 KflG 1999) Verkehrsdiensten zu prüfen sind.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015, zum KflG 1999 hat der Gesetzgeber gesonderte Regeln für die Konkurrenzierung nicht-kommerzieller Verkehrsdienste geschaffen. Demnach ist zu prüfen, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste (Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999), in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 5 KflG 1999) er ganz oder teilweise fällt, "ernsthaft beeinträchtigen" würde (während bei kommerziellen Verkehrsdiensten darauf abzustellen ist, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die [kommerziellen] Verkehrsunternehmen in seinem Verkehrsbereich, "ernsthaft zu gefährden geeignet" ist). Dementsprechend legt Paragraph 14, KflG 1999 auch unterschiedliche Kriterien fest, die bei kommerziellen (Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999) oder nicht-kommerziellen (Paragraph 14, Absatz 3, KflG 1999) Verkehrsdiensten zu prüfen sind.