Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/02/0184
Entscheidungsdatum
13.12.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/10/0194 B 27. Februar 2019 RS 2
(hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das VwG den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor.Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das VwG den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor.
Schlagworte
Berufungsbescheid
Berufungsverfahren
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020184.L02
Im RIS seit
05.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
JWR_2019020184_20191213L03A