Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/10/0194
Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das VwG den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100194.L02