Verwaltungsgerichtshof
13.12.2019
Ra 2019/02/0184
GRS wie Ra 2018/10/0194 B 27. Februar 2019 RS 2
(hier ohne den letzten Satz)
Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das VwG den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020184.L02