Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/10/0194 B 27. Februar 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das VwG den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100050.L02