Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2025/09/0076
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 3
Stammrechtssatz
Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar (vgl. VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar vergleiche VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L07
Im RIS seit
24.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Dokumentnummer
JWR_2025090076_20260223L07