Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar vergleiche VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L05