Verwaltungsgerichtshof
05.05.2022
Ra 2022/03/0027
GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 3
Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar vergleiche VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L05